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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestellinformationen
Auf alle Bestellungen bei der Vendor GmbH finden unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen Anwendung. Für Preisinformationen können Sie Kontakt mit dem Vendor Kundenservice oder mit Ihrem Vendor-Verkäufer aufnehmen. Bestellungen mit einem Bruttobetrag (zzgl. MwSt.) ab 2.500 €, oder mehr, müssen schriftlich per Fax, Brief oder E-Mail aufgegeben werden. Ein E-Mail-Bestellformular finden Sie auf unserer Website unter der Rubrik „Kontakt“.

Alle Bestellungen, die vor 14.30 Uhr aufgegeben werden, werden innerhalb von zwei Werktagen geliefert. Die Produktspezifikationen finden Sie auf dieser Website.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vendor GmbH, Harkortstraβe 35, 40880 Ratingen (Fassung Januar 2010)

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich (1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Verträge, insbesondere über die Vermietung von Hygiene-/Sanitärgeräte sowie den Verkauf und die Lieferung von Hygiene-/Sanitärgeräte und Sanitärartikel und Wartungsleistungen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertag schriftlich niedergelegt. (3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von  § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot-Angebotsunterlagen (1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. (2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Art und Umfang der Leistung Art und Umfang der im einzelnen geschuldeten Leistungen ergibt sich in erster Linie aus dem jeweiligen Angebot, dem schriftlichen Vertrag, und der Auftragsbestätigung.
§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen (1) Maßgeblich sind die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Preise. Leistungen, die über den Inhalt oder Umfang der vertraglich vereinbarten Serviceleistung hinausgehen, sind zusätzlich zu vergüten. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. (5) Bei Serviceverträgen vergütet der Kunde die Serviceleistung durch eine laufende Pauschale. Die Vergütung für die Serviceleistung ist im Abrechnungszeitraum im Voraus geschuldet und wird von uns gegenüber dem Kunden zu Beginn des Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellt. Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Bei Vertragsbeginn innerhalb eines Abrechnungszeitraums wird die Vergütung zeitanteilig geschuldet und mit Vertragsschluss in Rechnung gestellt. (6) Im Pauschalpreis gemäß Abs. (5) nicht enthalten sind Leistungen, die notwendig werden durch fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung, unsachgemäße Benutzung oder Aufstellung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Nichtbeachtung der Montage, Betriebs- und Wartungsanleitung sowie unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten. Diese Arbeiten werden nach Zeitaufwand auf der Basis unserer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein gültigen Stundensätze zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. (7) Bei Mietverträgen entrichtet der Mieter die vereinbarte Miete, wie in dem Mietvertrag angegeben. (8) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurück-behaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit für Hygiene- /Sanitärgeräte und Sanitärartikel (1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. (2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. (3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. (6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (8)Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung im Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. (9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 6 Höhere Gewalt und andere Erfüllungshindernisse  Durch Fälle höherer Gewalt ruhen die Liefer – und Abnahmeverpflichtungen für die Dauer ihrer Auswirkung. Das gleiche gilt für sämtliche unvorhergesehenen, von uns nicht zu vertretenen Störungen, Hindernisse und Schwierigkeiten, wie Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Arbeitskampf/Streiks, behördliche Maßnahmen, Ausfall der Liefer-, Bezugsquel-len, Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden o.ä.. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern.
§ 7 Gefahrübergang – Rücknahme von Verpackungen (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist für die Lieferung von Hygiene-/ Sanitärgeräte und Sanitärartikel Lieferung “ab Werk” vereinbart. (2) Die mit Ware befüllte Verkaufsverpackung, die nicht von Abs. 2 umfasst ist und die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt, wird gem. § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung erstmals durch den Kunden in Verkehr gebracht. Der Kunde verpflichtet sich, zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme der Verkaufsverpackungen, an einem oder mehreren der in § 6 Abs. 3 Verkaufsverpackung genannten dualen Systemen zu beteiligen.
§ 8 Mängelhaftung (1) Für Mängel an der Miet- und Kaufsache haften wir entsprechend den nachstehenden Bestimmungen. (2) Stellen wir dem Kunden unsere Hygiene- /Sanitärgeräte Mietweise zur Verfügung, so stehen dem Kunden bei Mangelhaftigkeit der Mietsache die Gewährleistungsrechte gemäß § 536 ff. BGB zu. Für Mängel an der Mietsache, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist die verschuldensunabhängige Haftung nach  § 536 a BGB ausgeschlossen. § 536 b ff. BGB gelten entsprechend. (3) Für etwaige Mängel bei Wartungsleistungen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neulieferung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder wir die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Kunde bei Wartungsleistungen nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. (4) Mängelansprüche des Kunden bei der Kaufsache setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (a) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. (b) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (7) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. 4 (b) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Keine Sachmängelhaftung wird übernommen für Schäden, die entstanden sind aus unsachgemäßer Benutzung oder Aufstellung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Nichtbeachtung der Montage, Betriebs- und Wartungsanleitung sowie unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten. (8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. (10) Für die Verjährung der Mängelansprüche bei Wartungsleistungen gilt § 634 a BGB. (11) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche an der Kaufsache beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den § 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 9 Gesamthaftung (1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rück-sicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB (2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. (3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung (1) An der gelieferten Kaufsache behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.  Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstat-ten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktuarendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. (6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Zusatzregeln für Serviceverträge (1) Die Serviceleistungen beginnen und enden zu den im Servicevertrag genannten Zeitpunkten. Wenn der Kunde weitere Serviceleistungen wünscht, wird der bestehende Vertrag um diese Serviceleistungen erweitert. (2) Die Serviceleistungen verlängern sich bei Ablauf automatisch um weitere zwölf (12) Monate. (3) Nach Eintritt der Verlängerung kann der Service Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (4) Für Sach- und Rechtsmängel von im Rahmen der Wartung gelieferter Gegenstände gelten § 8 und  § 9 entsprechend.
§ 12 Zusatzregeln für Mietverträge (1) Das Mietverhältnis beginnt und endet zu den im Mietvertrag genannten Zeitpunkten. Es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, falls es nicht von einer der Parteien 6 Monate vor Vertragsende gekündigt wird. (2) Nach Eintritt der Verlängerung kann das Mietverhältnis von jeder Partei mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (3) Bei der Vermietung von Gegenständen ist der Kunde verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln. (4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen. Der Kunde ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, den Mietgegenstand ohne unsere Zustimmung unterzuvermieten. (5) Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort in demselben Zustand, wie er ihn übernommen hat, mit Ausnahme der normalen Abnutzung durch den Gebrauch, zu übergeben.
§ 13 Form von Erklärungen  Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§ 14 Gerichtsstand – Erfüllungsort (1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Mietungsbedingungen

Art. 1 Dauer Mietverhältnis - Schadensersatz
1.1. Das Mietverhältnis wird für den Zeitraum von 3 Jahren abgeschlossen. 1.2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der in Ziffer 1.1.vereinbarten Mietzeit, kann der Vermieter vom Mieter Schadensersatz in Höhe der restlichen noch ausstehenden Mietzinsen verlangen.
Art. 2 Preise – Zahlungsbedingungen - Preiserhöhungen 2.1. Der Mieter entrichtet die vereinbarte Miete im Voraus. Der Vermieter wird dem Mieter den Mietzins zu Beginn des Abrechnungszeitraums in Rechnung stellen. Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Bei Vertragsbeginn innerhalb eines Abrechnungszeitraums wird der Mietzins zeitanteilig geschuldet und mit Vertragsschluss in Rechnung gestellt. 2.2. Sofern der Mieter die Rechnungen per Lastschriftverfahren bezahlt, werden dem Mieter keine Bürokosten in Rechnung gestellt. In allen anderen Fällen werden Bürokosten in Höhe von  5,00 € pro Rechnung zusätzlich in Ansatz gebracht. 2.3. Der Vermieter ist berechtigt, den vereinbarten Mietzins zu erhöhen.
Art. 3 Montage und Kosten für Demontage 3.1. Die Montage der Automaten erfolgt innerhalb von 2 Monaten nach Lieferung. 3.2. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die Kosten für die Demontage der Automaten in Rechnung zu bringen, sofern der Vertrag innerhalb von drei Jahren beendet wird. Die Kosten für die Demontage betragen im ersten Jahr der Mietzeit 25,00 € netto pro Automat, im zweiten Jahr der Mietzeit  17,50 €  netto pro Automat und im dritten Jahr 10,00 € netto pro Automat.
Art. 4 Automaten 4.1. Die Automaten werden in dem Zustand übergeben, in dem sie sich befinden. Der Mieter erkennt diesen Zustand als vertragsgemäß an. 4.2. Für den Fall unsachgemäßer Benutzung der Automaten sowie bei Diebstahl, Brand- und Wasserschaden, werden die Automaten auf Kosten des Mieters zu dem Neuwert der Automaten ausgewechselt. 4.3. Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung trägt der Mieter.

Servicebedingungen

Art. 1 Dauer und Beginn Servicevertrag 1.1. Der Servicevertrag wird für einen Zeitraum von 3 Jahren abgeschlossen. 1.2 Der in Ziffer 1.1. genannte Zeitraum verlängert sich entsprechend, wenn der Kunde weitere Serviceleistungen dem Vertrag zufügt. Der in Ziffer 1 Satz 1 genannte Zeitraum beginnt in diesen Fällen mit Abschluss der ergänzenden Serviceleistungen. 1.3 Mit den Serviceleistungen wird innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss des Vertrages begonnen. 1.4. Bei Beendigung des Servicevertrages vor Ablauf der in Ziffer 1.1. oder 1.2. vereinbarten Laufzeit, kann Vendor vom Kunden Schadensersatz in Höhe der restlichen noch ausstehenden Servicebeträge verlangen.1.5  Für Servicevereinbarungen von Handtuchspender und Toilettenpapierspender inklusive Lieferung der Verbrauchsgüter, ist Vendor berechtigt bis zum Ende eines Vertrages mindestens 50% der übereinstimmenden Beträge in Rechnung zu stellen, bei einem Mindestbetrag von € 2,50/Woche für den Handtuchspender und € 1,00/Woche für den Toilettenpapierspender.
Art. 2 Preise - Zahlungsbedingungen - Preiserhöhungen 2.1. Sofern der Kunde die Rechnungen per Lastschriftverfahren bezahlt, werden dem Kunden keine Bürokosten in Rechnung gestellt. In allen anderen Fällen werden Bürokosten in Höhe von 5,00 € pro Rechnung zusätzlich in Ansatz gebracht. 2.2. Vendor ist berechtigt, den vereinbarten Preis für die Serviceleistungen entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen in treten.

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